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   BayObLG, 14.08.2003 - 1Z AR 90/03   

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https://dejure.org/2003,9210
BayObLG, 14.08.2003 - 1Z AR 90/03 (https://dejure.org/2003,9210)
BayObLG, Entscheidung vom 14.08.2003 - 1Z AR 90/03 (https://dejure.org/2003,9210)
BayObLG, Entscheidung vom 14. August 2003 - 1Z AR 90/03 (https://dejure.org/2003,9210)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    ZPO § 12; ; ZPO § 13; ; ZPO § 23; ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ; ZPO § 36 Abs. 2; ; ZPO § 281

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verweisung im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Verweisung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verweisung im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren; Besonderer Gerichtsstand des Vermögens; Rückabwicklung eines Aktienkaufvertrages

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 2003, 215
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86

    Rechtsfolgen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes

    Auszug aus BayObLG, 14.08.2003 - 1Z AR 90/03
    Dieser Fall ist mit dem Regelfall des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, dass alle Streitgenossen ihren Gerichtsstand im Inland haben, gleichzustellen, da hinsichtlich der Interessenlage der Beteiligten und in Bezug auf den Sinn der Regelung kein Unterschied festzustellen ist (vgl. BCH NJW 1971, 196; 1988, 646; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 36 Rn. 15).
  • BGH, 16.02.1984 - I ARZ 395/83

    Bestimmung des gemeinsamen zuständigen Gerichts bei mehreren zu verklagenden

    Auszug aus BayObLG, 14.08.2003 - 1Z AR 90/03
    Dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren liegen Zweckmäßigkeitserwägungen und damit der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit zugrunde (vgl. BGHZ 90, 155/157; BayObLGZ 1993, 170/177; 1998, 209/211; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 18).
  • BayObLG, 15.01.1998 - 2Z BR 30/97

    Bewilligung der übrigen Wohnungseigentümer bei der Übertragung eines Teils eines

    Auszug aus BayObLG, 14.08.2003 - 1Z AR 90/03
    § 281 ZPO findet im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach der Gesetzessystematik keine - auch keine entsprechende - Anwendung; hierfür besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsteller im Falle des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die freie Auswahl hat, an welches der in Betracht kommenden übergeordneten Gerichte er seinen Bestimmungsantrag richtet (vgl. BayObLGZ 1998, 2.09/211), auch kein Bedürfnis.
  • BayObLG, 20.04.1993 - 1Z AR 5/93
    Auszug aus BayObLG, 14.08.2003 - 1Z AR 90/03
    Dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren liegen Zweckmäßigkeitserwägungen und damit der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit zugrunde (vgl. BGHZ 90, 155/157; BayObLGZ 1993, 170/177; 1998, 209/211; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 18).
  • BayObLG, 08.09.1998 - 1Z AR 76/98

    Bestimmung des mit einer Sache zu befassenden Eingangsgerichts im

    Auszug aus BayObLG, 14.08.2003 - 1Z AR 90/03
    Dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren liegen Zweckmäßigkeitserwägungen und damit der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit zugrunde (vgl. BGHZ 90, 155/157; BayObLGZ 1993, 170/177; 1998, 209/211; Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 18).
  • BGH, 06.11.1970 - I ARZ 228/70

    Klage auf Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages - Zulässigkeit einer

    Auszug aus BayObLG, 14.08.2003 - 1Z AR 90/03
    Dieser Fall ist mit dem Regelfall des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, dass alle Streitgenossen ihren Gerichtsstand im Inland haben, gleichzustellen, da hinsichtlich der Interessenlage der Beteiligten und in Bezug auf den Sinn der Regelung kein Unterschied festzustellen ist (vgl. BCH NJW 1971, 196; 1988, 646; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 36 Rn. 15).
  • OLG München, 10.11.2006 - 31 AR 114/06

    Zuständigkeitsbestimmung durch Oberlandesgericht - Verweisung bei Unzuständigkeit

    Die gegenteilige Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14.8.2003, 1Z AR 90/03 (= BayObLGZ 2003, 215) ist, soweit ersichtlich, vereinzelt geblieben; diese Rechtsprechung führt der Senat, der für die hier gegebene Fallkonstellation an die Stelle des aufgelösten Bayerischen Obersten Landesgerichts getreten ist, nicht fort.
  • BayObLG, 25.07.2022 - 101 AR 36/22

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Es bedarf vorliegend keiner grundsätzlichen Entscheidung darüber, ob im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO einer Verweisung entsprechend § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bindungswirkung zukommen kann (vgl. dazu: OLG Hamm, Beschluss vom 20. September 2018, 32 SA 31/18, juris Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Mai 2009, 3 AR 35/09, juris Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 10. November 2006, 31 AR 114/06, NJW 2007, 163 [164, juris Rn. 7]; BayObLG, Beschluss vom 14. August 2003, 1Z AR 90/03, BayObLGZ 2003, 215 [217, juris Rn. 7] zu einem vor Rechtshängigkeit der Hauptsache gestellten Bestimmungsantrag; Toussaint in BeckOK ZPO, § 37 Rn. 6; Schultzky in Zöller, ZPO, § 37 Rn. 3 a. E.; Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 36 Rn. 12, § 37 Rn. 5).
  • BayObLG, 09.03.2005 - 1Z AR 60/05

    Keine Bestimmung des zuständigen Gerichts für Klage gegen Streitgenossen bei

    Das Bayerische Oberste Landesgericht ist das nach § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO für das Bestimmungsverfahren zuständige Gericht, da die Antragsgegnerinnen in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken (Berlin, Celle und München) ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, der Antragsteller bei dem Oberlandesgericht Stuttgart die Abgabe beantragt hat und er sich mit seinem Bestimmungsantrag auf Grund seiner Wahlmöglichkeit von vorneherein auch unmittelbar an das Bayerische Oberste Landesgericht hätte wenden können (vgl. BayObLGZ 2003, 215/217).
  • OLG Dresden, 22.09.2010 - 3 AR 52/10

    Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Beteiligung eines im Ausland

    Deshalb muss auch ein abweichender besonderer Gerichtsstand, in dem der im Ausland ansässige Streitgenosse, würde er einzeln verklagt, allein in Anspruch genommen werden könnte, im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch entsprechende Bestimmung zur Geltung gebracht werden können (im Ergebnis ebenso BayObLGZ 2003, 215).
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